RS OGH 2015/9/9 6Bkd3/91, 9Bkd3/04, 16Bkd2/06, 26Os3/14g, 25Os6/15t

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

DSt 1990 §5 Abs3
DSt 1990 §36 Abs5

Rechtssatz

Die Stellung des Kammeranwalts ist nicht mit der des Anklägers im Strafprozess identisch; anders als letzterer ist ersterer nicht Träger des Anklagerechts, sodass in seinem Schlussantrag, einen Freispruch zu fällen, weder ein Verzicht auf ein Anklagerecht (nach Art eines Rücktritts von der Anklage) noch ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen einen Freispruch erblickt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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