Norm
Rechtssatz
Nach Eintritt der absoluten Verjährung darf auch ein Kostenersatzausspruch nicht mehr erfolgen (vgl Bkd 18/88 - 41).Nach Eintritt der absoluten Verjährung darf auch ein Kostenersatzausspruch nicht mehr erfolgen vergleiche Bkd 18/88 - 41).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer