Norm
StPO §51Rechtssatz
Fällt von mehreren Taten sowohl derselben als auch verschiedener Art eine für sich allein bereits in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so gibt diese gemäß § 56 Abs 2 StPO den Ausschlag, mag auch ein Bezirksgericht im Rahmen seiner Vorerhebungen die erste Untersuchungshandlung gesetzt haben.Fällt von mehreren Taten sowohl derselben als auch verschiedener Art eine für sich allein bereits in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so gibt diese gemäß Paragraph 56, Absatz 2, StPO den Ausschlag, mag auch ein Bezirksgericht im Rahmen seiner Vorerhebungen die erste Untersuchungshandlung gesetzt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096570Dokumentnummer
JJR_19921229_OGH0002_014NDS00115_9200000_002