RS OGH 1993/1/8 13Os78/92

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Veröffentlicht am 08.01.1993
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Norm

StGB §99 A

Rechtssatz

Das Vergehen ist bereits mit dem Eintritt des Verlustes der Bewegungsfreiheit zufolge Fesselung rechtlich vollendet, auf Grund der Art der Tat als Dauerdelikt allerdings erst mit der Wiederherstellung der Bewegungsfreiheit des Opfers tatsächlich beendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092884

Dokumentnummer

JJR_19930108_OGH0002_0130OS00078_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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