Norm
StGB §99 ARechtssatz
Das Vergehen ist bereits mit dem Eintritt des Verlustes der Bewegungsfreiheit zufolge Fesselung rechtlich vollendet, auf Grund der Art der Tat als Dauerdelikt allerdings erst mit der Wiederherstellung der Bewegungsfreiheit des Opfers tatsächlich beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092884Dokumentnummer
JJR_19930108_OGH0002_0130OS00078_9200000_001