RS OGH 2024/11/19 10ObS330/92; 10ObS139/98h; 10ObS233/01i; 10ObS131/16m; 10ObS149/16h; 10ObS42/18a;

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Norm

ASVG §99
  1. ASVG § 99 heute
  2. ASVG § 99 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  3. ASVG § 99 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 99 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. ASVG § 99 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 99 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des § 99 maßgeblich. Dass dem Bescheid unaktuelle Gutachten zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht, wenn tatsächlich im Bescheidzeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt waren. Die Rechtskraft der Entscheidung steht hier der Entziehung entgegen.Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des Paragraph 99, maßgeblich. Dass dem Bescheid unaktuelle Gutachten zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht, wenn tatsächlich im Bescheidzeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt waren. Die Rechtskraft der Entscheidung steht hier der Entziehung entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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