RS OGH 1993/1/12 14Os145/92

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Norm

KFG 1967 §76 Abs1
KFG 1967 §76 Abs2
StGB §302

Rechtssatz

In Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs 1 und Abs 2 KFG, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich erkennbar ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen haben, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, und der vorläufig abgenommene Führerschein unverzüglich der Behörde vorzulegen ist, steht den Sicherheitsorganen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (".....haben.....vorläufig abzunehmen;.....ist.....vorzulegen.....") kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Deshalb kann ein an Polizisten gerichtetes Ansinnen auf Rückgabe des Führerscheines schon für sich allein als (versuchte) Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt strafbar sein, ohne daß der alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker mit seinem Angebot speziell auch auf die Vermeidung einer Anzeigenerstattung mit den für ihn daraus resultierenden nachteiligen Folgen abgezielt hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065613

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_0140OS00145_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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