RS OGH 1993/1/12 4Ob8/93

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Norm

MedienG §24
  1. MedienG § 24 heute
  2. MedienG § 24 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Daß über die Beteiligungsverhältnisse informiert wird, ist keine durch die Imperessumvorschrift des § 24 MedG verfolgte Zielsetzung.Daß über die Beteiligungsverhältnisse informiert wird, ist keine durch die Imperessumvorschrift des Paragraph 24, MedG verfolgte Zielsetzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067543

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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