RS OGH 1993/1/12 4Ob8/93, 4Ob97/93, 12Os141/93 (12Os142/93), 4Ob134/97b, 4Ob38/07b

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Norm

MedienG §24
MedienG §25

Rechtssatz

Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedG Rechnung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 8/93
    Veröff: EvBl 1993/162 S 659 = ÖBl 1993,66
  • 4 Ob 97/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 97/93
    Veröff: ÖBl 1993,226 = MR 1993,194
  • 12 Os 141/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 12 Os 141/93
    nur: Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. (T1) Veröff: EvBl 1994/95 S 463
  • 4 Ob 134/97b
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 134/97b
    nur T1; Beisatz: Die Kosten des Verfahrens gegen die unrichtigerweise im Impressum Genannte sind grundsätzlich ein adäquater Schaden und somit vom Schutzzweck der Norm erfasst. (T2)
  • 4 Ob 38/07b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 38/07b
    Vgl; Beisatz: Hier: Impressum in Gratiszeitung verweist auf Impressum der gleichzeitig erscheinenden, gleichnamigen Kaufzeitung desselben Medieninhabers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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