Norm
MedienG §24Rechtssatz
Daß die Angaben im Impressum einer Tageszeitung für die ihr beigelegte - kein eigenes Impressum enthaltende - Programmbeilage nicht zutreffen, womit eine Irreführung über den relevanten Personenkreis des § 24 MedG einer Zeitungsbeilage bewirkt wird, kann für den Kaufentschluß der Tageszeitung in keiner Weise maßgebend sein.Daß die Angaben im Impressum einer Tageszeitung für die ihr beigelegte - kein eigenes Impressum enthaltende - Programmbeilage nicht zutreffen, womit eine Irreführung über den relevanten Personenkreis des Paragraph 24, MedG einer Zeitungsbeilage bewirkt wird, kann für den Kaufentschluß der Tageszeitung in keiner Weise maßgebend sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0067522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016