RS OGH 1993/1/13 1Ob40/92, 1Ob13/94, 1Ob115/14i

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Norm

WRG §111 Abs4

Rechtssatz

Diese Bestimmung erfolgt den Zweck, in Fällen geringfügiger Beeinträchtigung Rechtssicherheit auch dann zu schaffen, wenn bei der wasserrechtlichen Verhandlung über die Beeinträchtigung fremder Rechte hinweggegangen wurde. Auf diese Weise will der Gesetzgeber verhindern, daß geringfügige Verletzungen des Grundeigentums die Nichtigkeit des Bescheids bewirken oder zu einem im Rechtsweg zu verfolgenden Schadenersatz führen. Hat der Betroffene jedoch bei der Verhandlung entsprechende Einwendungen erhoben, so kann diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/92
    Entscheidungstext OGH 13.01.1993 1 Ob 40/92
    Veröff: JBl 1993,721
  • 1 Ob 13/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 13/94
    Auch
  • 1 Ob 115/14i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
    Vgl; Beisatz: Hier: Von einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung des Eigentums kann schon wegen der mit der Verlegung der Wasserrohrleitungen verbundenen vollständigen Querung von zwei Grundstücken nicht ausgegangen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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