RS OGH 1993/1/13 9ObA248/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1993
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Norm

GehG §61 Abs5
VBG §45 Abs1

Rechtssatz

Gegen die Ungleichbehandlung der Vertragslehrer nach den Entlohnungsschemata I L und II L bestehen auch aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes keine Bedenken; die ungleiche Behandlung bei der Honorierung der Vertretungstätigkeit erscheint vielmehr sachlich gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059894

Dokumentnummer

JJR_19930113_OGH0002_009OBA00248_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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