Norm
MRG §41Rechtssatz
Wird die Kündigung kumulativ auf verschiedene Kündigungsgründe gestützt und bezieht sich die Unterbrechung nach § 41 MRG nur auf einen dieser Gründe, dann ist der Rechtsstreit insoweit zu unterbrechen und über den anderen Kündigungsgrund fortzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074192Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0020OB00606_9200000_001