RS OGH 1993/1/14 2Ob606/92, 4Ob549/95, 6Ob528/95, 4Ob21/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1993
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Norm

MRG §41

Rechtssatz

Wird die Kündigung kumulativ auf verschiedene Kündigungsgründe gestützt und bezieht sich die Unterbrechung nach § 41 MRG nur auf einen dieser Gründe, dann ist der Rechtsstreit insoweit zu unterbrechen und über den anderen Kündigungsgrund fortzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 606/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1993 2 Ob 606/92
    Veröff: EvBl 1993/123 S 523
  • 4 Ob 549/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 549/95
    Vgl; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt aber das Verfahren gemäß § 41 MRG zu unterbrechen ist, ob dies noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Kündigungsgründe oder Auflösungsgründe oder erst danach zu geschehen hat, ist eine Ermessensfrage. (T1)
  • 6 Ob 528/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 528/95
  • 4 Ob 21/02w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 21/02w
    Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Für einen Unterbrechungsantrag außerhalb des Bestandverfahrens müssen diese Grundsätze gleichermaßen sinngemäß gelten. Hat der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen (hier: nationales Markenrecht, nationales Wettbewerbsrecht, Gemeinschaftsmarkenrecht) gestützt, die nicht von vornherein aussichtslos sind, kommt eine Unterbrechung wegen Präjudizialität einer Vorfrage nur hinsichtlich des präjudiziellen Teils des Verfahrens in Betracht, wobei der Zeitpunkt der Unterbrechung im Ermessen des Gerichts liegt, sodass insoweit eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074192

Dokumentnummer

JJR_19930114_OGH0002_0020OB00606_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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