Norm
MRG §41Rechtssatz
Wird die Kündigung kumulativ auf verschiedene Kündigungsgründe gestützt und bezieht sich die Unterbrechung nach § 41 MRG nur auf einen dieser Gründe, dann ist der Rechtsstreit insoweit zu unterbrechen und über den anderen Kündigungsgrund fortzusetzen.Wird die Kündigung kumulativ auf verschiedene Kündigungsgründe gestützt und bezieht sich die Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG nur auf einen dieser Gründe, dann ist der Rechtsstreit insoweit zu unterbrechen und über den anderen Kündigungsgrund fortzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074192Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0020OB00606_9200000_001