RS OGH 1993/1/19 5Ob1105/92, 5Ob90/99t, 5Ob39/13s, 5Ob111/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1993
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Norm

GBG §93
GBG §122 Abs2 D
LiegTeilG §3

Rechtssatz

Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte; die erst im Rekurs abgegebene Erklärung des Antragstellers, mit der Mitübertragung der einverleibten Belastungen einverstanden zu sein, wurde vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen, weil gemäß § 93 GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht - auch für die Rechtsmittelinstanz (EvBl 1959/367) - maßgebend ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1105/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 1105/92
  • 5 Ob 90/99t
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 90/99t
    Vgl auch; nur: Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte. (T1)
    Veröff: SZ 72/65
  • 5 Ob 39/13s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 111/18m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 111/18m
    Ähnlich; Beisatz: Im Fall dass die Abschreibung schlechthin, somit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Lastenfreiheit oder den Rang der Rangordnungsanmerkung begehrt wird, ist die Abschreibung unter amtswegiger Mitübertragung der Lasten vorzunehmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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