Norm
MRG §21 Abs1Rechtssatz
Die Unterlassung der Geltendmachung von berechtigten Forderungen des Vermieters gegen den Mieter gibt dem Vermieter nicht das Recht, andere als in § 21 Abs 1 MRG (taxativ) aufgezählte Kosten als Betriebskosten zu verrechnen.Die Unterlassung der Geltendmachung von berechtigten Forderungen des Vermieters gegen den Mieter gibt dem Vermieter nicht das Recht, andere als in Paragraph 21, Absatz eins, MRG (taxativ) aufgezählte Kosten als Betriebskosten zu verrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069696Dokumentnummer
JJR_19930119_OGH0002_0050OB00151_9200000_002