RS OGH 1993/1/19 5Ob151/92

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Norm

MRG §21

Rechtssatz

Zu den Kosten der Beleuchtung des Hauses zählen nicht nur die Stromkosten, sondern auch der Aufwand für den Ersatz jener Teile der Beleuchtungsanlage, die nach dem normalen Lauf der Dinge in bestimmten Zeitabständen bei ordnungsgemäßem Gebrauch funktionsuntüchtig werden, wie etwa Glühbirnen, Sicherungen oder Schalter. Die Kosten der Instandsetzung schadhafter Anlagen, wie etwa durch Feuchtigkeit beschädigter Lichtleitungen oder einer automatischen Stiegenhausbeleuchtung gehören nicht zu den Betriebskosten, sie stellen vielmehr Auslagen zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069678

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00151_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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