Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Sind in der Revision entgegen § 506 Abs 1 Z 5 ZPO die für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe nicht gesondert angeführt, so ist deshalb allein kein Verbesserungsauftrag zu erteilen.Sind in der Revision entgegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe nicht gesondert angeführt, so ist deshalb allein kein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036561Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021