RS OGH 1993/1/20 3Ob117/92, 3Ob191/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
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Norm

EO §54 Abs1
EO idF EONov 1991 §290a Abs1
EO idF EONov 1991 §291a
EO idF EONov 1991 §292f

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Lohnpfändungsexekution unter Bezugnahme auf die vom Bundesminister für Justiz im Verordnungsweg kundgemachten Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge stellt gegenüber einer unbeschränkten Exekution durch Pfändung und Überweisung ein Minus dar. Enthält der Antrag auf Pfändung und Überweisung von Forderungen keine Bezugnahme auf die Tabelle und keinen Hinweis auf die sich nach § 290 a EO ergebenden Pfändungsbeschränkungen, so ist die Exekution daher nicht zu versagen, sondern unter Bezugnahme auf die Tabelle zu bewilligen, weil die beschränkte Pfändbarkeit nach § 290 a EO von Amts wegen zu beachten ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 117/92
    Entscheidungstext OGH 20.01.1993 3 Ob 117/92
    Veröff: RPflSlgE 1993/84
  • 3 Ob 191/10z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2011 3 Ob 191/10z
    Vgl; Beisatz: Auch im Exekutionsverfahren ist die Bewilligung eines Minus zulässig. (T1); Veröff: SZ 2011/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0005038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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