RS OGH 2011/6/8 3Ob117/92, 3Ob191/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
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Norm

EO §54 Abs1
EO idF EONov 1991 §290a Abs1
EO idF EONov 1991 §291a
EO idF EONov 1991 §292f
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Lohnpfändungsexekution unter Bezugnahme auf die vom Bundesminister für Justiz im Verordnungsweg kundgemachten Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge stellt gegenüber einer unbeschränkten Exekution durch Pfändung und Überweisung ein Minus dar. Enthält der Antrag auf Pfändung und Überweisung von Forderungen keine Bezugnahme auf die Tabelle und keinen Hinweis auf die sich nach § 290 a EO ergebenden Pfändungsbeschränkungen, so ist die Exekution daher nicht zu versagen, sondern unter Bezugnahme auf die Tabelle zu bewilligen, weil die beschränkte Pfändbarkeit nach § 290 a EO von Amts wegen zu beachten ist.Die Bewilligung einer Lohnpfändungsexekution unter Bezugnahme auf die vom Bundesminister für Justiz im Verordnungsweg kundgemachten Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge stellt gegenüber einer unbeschränkten Exekution durch Pfändung und Überweisung ein Minus dar. Enthält der Antrag auf Pfändung und Überweisung von Forderungen keine Bezugnahme auf die Tabelle und keinen Hinweis auf die sich nach Paragraph 290, a EO ergebenden Pfändungsbeschränkungen, so ist die Exekution daher nicht zu versagen, sondern unter Bezugnahme auf die Tabelle zu bewilligen, weil die beschränkte Pfändbarkeit nach Paragraph 290, a EO von Amts wegen zu beachten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0005038

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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