Norm
ZPO §502 Abs1 HI1Rechtssatz
Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das Berufungsgericht zwar nicht von der Rechtsprechung des OGH abgewichen ist, die Entscheidung aber mit dem Gesetz nicht in Einklang steht. Jedermann kann darauf vertrauen, daß grobe Fehler des Berufungsgerichtes im Wege der Revision beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042730Dokumentnummer
JJR_19930120_OGH0002_0030OB01622_9200000_002