Norm
StGB §320 Abs1 Z3Rechtssatz
Ist die Bezeichnung des Bestimmungslandes essentiell für die Bewilligung einer Kriegsmaterialausfuhr, dann kann sie diesen für den Bereich des § 320 Abs 1 Z 3 StGB anzuerkennenden Charakter für die Anwendung des § 7 KMG nicht verlieren. Denn die "nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung", auf die im Tatbestand dieser letztgenannten Strafnorm Bezug genommen wird, umfaßt eben auch das Bestimmungsland, auf das allein sich die Bewilligung erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0109809Dokumentnummer
JJR_19930121_OGH0002_0130OS00067_9100000_005