Norm
EO §394 Abs1Rechtssatz
Keine Bedenken gegen Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung. Die Wahrung des durch Art 6 MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordert es allerdings auch im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.Keine Bedenken gegen Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung. Die Wahrung des durch Artikel 6, MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordert es allerdings auch im Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008311Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014