RS OGH 1993/1/25 Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92), 16Bkd4/07, 24Os5/14m, 20Os27/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J
RL-BA 1977 §3

Rechtssatz

Eine mutwillige (Passivprozessführung) Prozessführung (in eigener Sache) läge nur dann vor, wenn dem Anwalt keine ernstzunehmenden Einwendungen zu Gebote gestanden wären (SZ 5/157; auch SZ 57/128); gutgläubige Prozessführung hätte jedoch die Annahme eines solchen Verschuldens ausgeschlossen (SZ 7/396; SZ 51/172).

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90
  • 16 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
    Ählich; Beisatz: Gleiches muss für die aktive Geltendmachung einer Forderunggelten. (T1)
  • 24 Os 5/14m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2014 24 Os 5/14m
    Vgl; Beisatz: Nicht auf guten Glauben gegründete mutwillige Prozessführung zieht ebenso wie ungerechtfertigtes, gegen Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes verstoßendes Mutwilliges oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhendes Vorbringen in eigener Sache die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwalts nach sich. (T2)
  • 20 Os 27/15v
    Entscheidungstext OGH 10.06.2016 20 Os 27/15v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056313

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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