RS OGH 1993/1/25 Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
DSt 1990 §1 Abs1 G

Rechtssatz

Es begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehen des Standes, wenn der Rechtsanwalt eine mit dem Gegenvertreter abgesprochene Verbindlichkeit (gemeinsame Besichtigung der Baustelle) ohne Vorliegen wichtigen Gründe nicht eingehalten hat (§ 3 RL-BA 1977) und mit seinem Verhalten einen Berufskollegen persönlich angegriffen hat (§ 18 RL-BA 1977) und von dieser ungerechtfertigten Brüskierung mehrere Personen, die an diesem Termin teilgenommen haben, Kenntnis erlangten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055950

Dokumentnummer

JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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