Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Es begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehen des Standes, wenn der Rechtsanwalt eine mit dem Gegenvertreter abgesprochene Verbindlichkeit (gemeinsame Besichtigung der Baustelle) ohne Vorliegen wichtigen Gründe nicht eingehalten hat (§ 3 RL-BA 1977) und mit seinem Verhalten einen Berufskollegen persönlich angegriffen hat (§ 18 RL-BA 1977) und von dieser ungerechtfertigten Brüskierung mehrere Personen, die an diesem Termin teilgenommen haben, Kenntnis erlangten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055950Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_002