RS OGH 1993/1/25 Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92), 16Bkd4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J
RL-BA 1977 §3

Rechtssatz

Auch einem Rechtsanwalt muss es freistehen, seine Einwendungen gegen eine Honorarforderung vorzubringen, da er ansonsten im Vergleich zu jedem anderen Beklagten in seinen Verteidigungsrechten in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt wäre.

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90
  • 16 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
    Ähnlich; Beisatz: Gleiches muss für die aktive Geltendmachung einer Forderunggelten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056382

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten