Norm
DSt 1990 §1 Abs1 JRechtssatz
Auch einem Rechtsanwalt muss es freistehen, seine Einwendungen gegen eine Honorarforderung vorzubringen, da er ansonsten im Vergleich zu jedem anderen Beklagten in seinen Verteidigungsrechten in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise beeinträchtigt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056382Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008