RS OGH 1993/1/25 Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92), 14Bkd1/97, 6Bkd7/09, 22Ds6/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H

Rechtssatz

Der Vorwurf einer Falschprotokollierung ist so schwerwiegend, dass er auch dann ein Disziplinarvergehen bildet, wenn er fahrlässig erhoben wurde, obwohl sich der Disziplinarbeschuldigte an den falsch behaupteten Vorgang gar nicht mehr verlässlich erinnern konnte.

Entscheidungstexte

  • Bkd 43/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1993 Bkd 43/90
  • 14 Bkd 1/97
    Entscheidungstext OGH 23.06.1997 14 Bkd 1/97
    Vgl auch; Beisatz: Der Vorwurf einer Falschprotokollierung in Kenntnis seiner Unrichtigkeit ist jedenfalls standeswidrig. (T1)
  • 6 Bkd 7/09
    Entscheidungstext OGH 26.07.2010 6 Bkd 7/09
    Vgl auch; Beisatz: Der vom Disziplinarbeschuldigten in einem Schriftsatz wahrheitswidrig erhobene Vorwurf, die Richterin habe eine Formulierung in ihrem Aktenvermerk offenbar nur deshalb so gewählt, „um endlich ihre Ruhe zu haben“ und die Formulierungen im Aktenvermerk hätten „nicht dem Verhandlungsverlauf entsprochen“, ist disziplinär. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schriftsatz des Disziplinarbeschuldigten, der diese inkriminierten Äußerungen enthielt, vom Gericht zurückgewiesen und daher prozessual nicht wirksam wurde, weil der Schriftsatz unter anderem auch einem anderen Verfahrensbeteiligten gemäß § 112 ZPO direkt zugestellt und so auch Dritten bekannt geworden war. (T2)
  • 22 Ds 6/17b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 22 Ds 6/17b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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