Norm
DSt 1990 §1 Abs1 HRechtssatz
Der Vorwurf einer Falschprotokollierung ist so schwerwiegend, dass er auch dann ein Disziplinarvergehen bildet, wenn er fahrlässig erhoben wurde, obwohl sich der Disziplinarbeschuldigte an den falsch behaupteten Vorgang gar nicht mehr verlässlich erinnern konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056209Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017