Norm
EO §382 Z7 II7Rechtssatz
Auch mit dem Drittverbot nach § 382 Z 7 EO können einem Dritten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches verboten werden.Auch mit dem Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO können einem Dritten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches verboten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026