RS OGH 1993/1/26 4Ob1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
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Norm

MuSchG 1970 §37

Rechtssatz

Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat gemäß § 37 MuSchG auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt. Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit zur Überprüfung geboten werden, ob eine Musteranmaßung vorliegt oder tatsächlich Musterschutz besteht. (Kraftfahrzeugkennzeichenhalter).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 1/93
    Veröff: MR 1993,113 = RdW 1993,244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070608

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0040OB00001_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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