Norm
SGG §12 Abs1 IARechtssatz
Das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches weder den Eintritt einer Gemeingefahr, noch einen diesbezüglichen konkreten Gefährdungsvorsatz erfordert, weshalb sich in diese Richtung gehende Feststellungen erübrigten (SSt 57/29).Das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches weder den Eintritt einer Gemeingefahr, noch einen diesbezüglichen konkreten Gefährdungsvorsatz erfordert, weshalb sich in diese Richtung gehende Feststellungen erübrigten (SSt 57/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087857Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014