Norm
StPO §261Rechtssatz
Ein im ersten Rechtsgang zunächst gefälltes Unzuständigkeitsurteil (§ 261 Abs 1 StPO) bleibt weiterhin (im Sinn des § 261 Abs 2 StPO) wirksam, weshalb auch im zweiten Rechtsgang eine Fragestellung in Richtung des in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallenden Deliktes (hier Mord) geboten ist.Ein im ersten Rechtsgang zunächst gefälltes Unzuständigkeitsurteil (Paragraph 261, Absatz eins, StPO) bleibt weiterhin (im Sinn des Paragraph 261, Absatz 2, StPO) wirksam, weshalb auch im zweiten Rechtsgang eine Fragestellung in Richtung des in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallenden Deliktes (hier Mord) geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098093Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00116_9200000_001