RS OGH 1993/1/29 1Ob617/92

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Norm

ABGB §26
VerG allg
VerG §3

Rechtssatz

Unter "Verein" ist eine freiwillige, für eine gewisse Dauer bestimmte, organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten erlaubten, gemeinschaftlichen Zwecks durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit zu verstehen (vgl VfSlg 1397/1931).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056554

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00617_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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