RS OGH 1993/1/29 1Ob617/92, 10Ob2204/96g

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Norm

VerG §3

Rechtssatz

Soweit Bürgerinitiativen als spontane Zusammenschlüsse von Bürgern ohne ausdrückliche Mitgliedschaft zeitlich begrenzt und locker organisiert sind, können sie nicht als Vereine im Sinne des VerG beurteilt werden. Sobald sie aber (relativ) auf Dauer angelegt sind und die typischen Merkmale einer Vereinsstruktur aufweisen, gelten auch für Bürgerinitiativen die Vorschrift des VerG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080238

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00617_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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