Norm
DSt 1990 §1 Abs1 HRechtssatz
Gibt ein Rechtsanwalt eine ihm als Verteidiger des Angeklagten zugestellte Anklageschrift an einen Dritten weiter, ehe sie Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen ist, so muß er sich jedenfalls davon überzeugen, daß dieser Dritte nicht darin als Zeuge beantragt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056131Dokumentnummer
JJR_19930201_OGH0002_001BKD00003_9200000_002