RS OGH 2023/10/16 Bkv11/92; Bkv9/01; Bkv3/02; 19Ob1/23w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1993
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Norm

RAO §5
RAO §15
RAO §30
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. RAO § 15 heute
  2. RAO § 15 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. RAO § 15 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  4. RAO § 15 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  5. RAO § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. RAO § 15 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  7. RAO § 15 gültig von 01.06.1999 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. RAO § 30 heute
  2. RAO § 30 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 30 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. RAO § 30 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 30 gültig von 01.06.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RAO § 30 gültig von 01.06.1999 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtssatz

Es entspricht weder dem Sinn des Gesetzes noch der Absicht des Gesetzgebers, daß ein bereits in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter eine Substitutionsberechtigung mit Legitimationsurkunde erhält (§ 15 RAO) und demgemäß als Rechtsanwaltsanwärter für einen (anderen) Rechtsanwalt tätig ist. Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden; damit kommt für ihn aber auch die Erteilung einer Substitutionsberechtigung als Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 15 RAO nicht in Betracht.Es entspricht weder dem Sinn des Gesetzes noch der Absicht des Gesetzgebers, daß ein bereits in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter eine Substitutionsberechtigung mit Legitimationsurkunde erhält (Paragraph 15, RAO) und demgemäß als Rechtsanwaltsanwärter für einen (anderen) Rechtsanwalt tätig ist. Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden; damit kommt für ihn aber auch die Erteilung einer Substitutionsberechtigung als Rechtsanwaltsanwärter gemäß Paragraph 15, RAO nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • Bkv 11/92
    Entscheidungstext OGH 01.02.1993 Bkv 11/92
  • Bkv 9/01
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 Bkv 9/01
    Vgl auch; nur: Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. (T1) Beisatz: Formaliter in den Stand eines Berufsanwärters zurückzukehren, um ausreichende Ausbildung, Wissen und Praxis in entwicklungsbedingt geänderten oder neuen Rechtsgebieten anzustreben, ist nach einmal erfolgter Eintragung in die Liste der Rechsanwälte unzulässig und nach Maßgabe des § 21 g RAO auch keine sachliche Notwendigkeit. (T2)
  • Bkv 3/02
    Entscheidungstext OGH 02.12.2002 Bkv 3/02
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Jurist, der bereits Rechtsanwalt war, kann - unabhängig ob er nach seiner freiwilligen oder unfreiwilligen Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte später wieder rechtsberuflich tätig sein will - immer nur in diese Liste, jedoch nicht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. (T3)
  • RS0071989">19 Ob 1/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2023 19 Ob 1/23w
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071989

Im RIS seit

01.02.1993

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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