RS OGH 1993/2/1 Bkv11/92, Bkv9/01, Bkv3/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1993
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Norm

RAO §5
RAO §15
RAO §30

Rechtssatz

Es entspricht weder dem Sinn des Gesetzes noch der Absicht des Gesetzgebers, daß ein bereits in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter eine Substitutionsberechtigung mit Legitimationsurkunde erhält (§ 15 RAO) und demgemäß als Rechtsanwaltsanwärter für einen (anderen) Rechtsanwalt tätig ist. Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden; damit kommt für ihn aber auch die Erteilung einer Substitutionsberechtigung als Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 15 RAO nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • Bkv 11/92
    Entscheidungstext OGH 01.02.1993 Bkv 11/92
  • Bkv 9/01
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 Bkv 9/01
    Vgl auch; nur: Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. (T1) Beisatz: Formaliter in den Stand eines Berufsanwärters zurückzukehren, um ausreichende Ausbildung, Wissen und Praxis in entwicklungsbedingt geänderten oder neuen Rechtsgebieten anzustreben, ist nach einmal erfolgter Eintragung in die Liste der Rechsanwälte unzulässig und nach Maßgabe des § 21 g RAO auch keine sachliche Notwendigkeit. (T2)
  • Bkv 3/02
    Entscheidungstext OGH 02.12.2002 Bkv 3/02
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Jurist, der bereits Rechtsanwalt war, kann - unabhängig ob er nach seiner freiwilligen oder unfreiwilligen Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte später wieder rechtsberuflich tätig sein will - immer nur in diese Liste, jedoch nicht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071989

Dokumentnummer

JJR_19930201_OGH0002_000BKV00011_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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