RS OGH 2021/3/11 5Ob1503/93, 1Ob72/17w, 5Ob7/21x

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Norm

ABGB §1480
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist die Verjährungsregelung des § 1480 ABGB anzuwenden, da kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist die Verjährungsregelung des Paragraph 1480, ABGB anzuwenden, da kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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