Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist die Verjährungsregelung des § 1480 ABGB anzuwenden, da kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist die Verjährungsregelung des Paragraph 1480, ABGB anzuwenden, da kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021