RS OGH 1993/2/2 5Ob1503/93, 1Ob288/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1993
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Norm

ABGB §1478
ABGB §1480

Rechtssatz

Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung; der Vorbehalt der klagenden Partei, die dem Beklagten gewährten Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, läßt daher die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils drei Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung verjähren. Selbst die Kapitalisierung der Zinsen würde daran - außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses - nichts ändern (HS I/18), das kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1503/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 1503/93
    Veröff: ÖBA 1993,658 (Graf)
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
    nur: Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung. (T1); Beisatz: Anderenfalls wäre das im § 1502 ABGB normierte Verbot einer privatautonomen Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage gestellt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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