RS OGH 1993/2/3 3Ob511/93, 5Ob60/04s, 1Ob198/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1993
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Norm

ABGB §1052 A
WGG §14 Abs1

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. Die Übergabe des Bestandgegenstandes steht nicht im Austauschverhältnis zum Finanzierungsbeitrag.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1993 3 Ob 511/93
  • 5 Ob 60/04s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 60/04s
    Vgl auch; nur: Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. (T1); Beisatz: Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht verdrängt für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB. (T2); Veröff: SZ 2004/47
  • 1 Ob 198/13v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 198/13v
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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