Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. Die Übergabe des Bestandgegenstandes steht nicht im Austauschverhältnis zum Finanzierungsbeitrag.Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des Paragraph 1052, ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. Die Übergabe des Bestandgegenstandes steht nicht im Austauschverhältnis zum Finanzierungsbeitrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2014