RS OGH 1993/2/3 3Ob102/92, 3Ob2141/96s, 3Ob2152/96h, 3Ob17/97i, 3Ob189/98k, 3Ob224/01i

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Veröffentlicht am 03.02.1993
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Norm

EO §210 IVA
EO §210 VF
EO §229
KO §47 Abs3

Rechtssatz

Liegt eine Entscheidung des Konkursgerichtes, ob eine Masseforderung aus der gemeinschaftlichen oder einer Sondermasse zu berücksichtigen sei, bei der Verteilungstagsatzung noch nicht vor, so ist der strittige Betrag samt anteiliger Fruktifikationszinsen vorläufig von der Verteilung auszunehmen, die Entscheidung des Konkursgerichtes abzuwarten und erst dann über einen allfällig erhobenen Widerspruch zu entscheiden und der vorläufig ausgenommene Betrag zu verteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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