Rechtssatz
Der Instanzenzug ist nur dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Bei einer kassatorischen Beschwerdeentscheidung muß es sich um eine solche handeln, die für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft ursächlich ist, weil nur ein solcher richterlicher Akt Beschwerdegegenstand sein kann; daß das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung deshalb kassiert hat, weil in erster Instanz ein unzuständiges Organ entscheiden hat, genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061016Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0150OS00013_9300000_002