RS OGH 2007/11/28 9ObA604/92, 9ObA148/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1993
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Norm

ABGB §1160
AngG §22
  1. ABGB § 1160 heute
  2. ABGB § 1160 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ABGB § 1160 gültig von 01.01.2001 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  4. ABGB § 1160 gültig von 30.07.1993 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  5. ABGB § 1160 gültig von 01.01.1917 bis 29.07.1993 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 22 heute
  2. AngG Art. 1 § 22 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 22 gültig von 01.01.2001 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  4. AngG Art. 1 § 22 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Auf befristete Dienstverhältnisse von Angestellten von mindestens dreimonatiger Dauer ist § 22 AngG analog mit der Maßgabe anzuwenden, daß Freizeit zur Postensuche für den Zeitraum zu gewähren ist, der der sonst für jenen Vertragspartner geltenden Kündigungsfrist entspricht, in dessen überwiegendem Interesse die Befristung lag. Bei Interesse beider Teile an der Befristung ist die kürzere Kündigungsfrist maßgeblich.Auf befristete Dienstverhältnisse von Angestellten von mindestens dreimonatiger Dauer ist Paragraph 22, AngG analog mit der Maßgabe anzuwenden, daß Freizeit zur Postensuche für den Zeitraum zu gewähren ist, der der sonst für jenen Vertragspartner geltenden Kündigungsfrist entspricht, in dessen überwiegendem Interesse die Befristung lag. Bei Interesse beider Teile an der Befristung ist die kürzere Kündigungsfrist maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • RS0028272">9 ObA 604/92
    Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 604/92
    Veröff: EvBl 1993/171 S 701 = DRdA 1993,482 = (Eypeltauer) = Arb 11071 = ZAS 1994/8 S 92 = SozArb 1994/1 S 5
  • RS0028272">9 ObA 148/07s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 148/07s
    Vgl auch; Beisatz: Die erforderliche Freizeit ist innerhalb jener Frist vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewähren, die der (fiktiven) Kündigungsfrist für den Fall entspricht, dass ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet worden wäre. (T1)

Schlagworte

SW: Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, Fernbleiben, Arbeitsfreistellung, Freistellung, Vorstellung, Arbeitssuche, Anwendbarkeit, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstpostensuche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028272

Dokumentnummer

JJR_19930210_OGH0002_009OBA00604_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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