RS OGH 1993/2/11 13Os16/93, 11Os136/06v, 13Os122/08b, 11Os51/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
beobachten
merken

Norm

BVG pers Frh Art1 Abs2
GRBG §2 Abs1
MRK Art5 Abs1 III1
MRK Art5 Abs1 III2

Rechtssatz

Aus der Bezugnahme in Art 5 Abs 1 MRK ebenso wie in Art 1 Abs 2 BVG pers Frh auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise" folgt, dass bei der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde nicht nur zu prüfen ist, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung oder Verfügung mit den einschlägigen Verfassungsbestimmungen (Art 5 MRK und BVG pers Frh) im Einklang steht, sondern auch, ob die einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die StPO, richtig angewendet wurden. Jede Verletzung einer einfachgesetzlichen Vorschrift, die das Grundrecht auf persönliche Freiheit berührt, bewirkt eine Grundrechtsverletzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten