RS OGH 1993/2/11 13Os16/93

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Norm

KrMatG §7
StGB §320 Abs1 Z3

Rechtssatz

Das "Verschieben" von Waffen aus den Ländern des ehemaligen "Ostblocks" ohne Inlandsberührung - selbst in Kriegsgebiete und von Österreich aus gelenkt - ist straflos, weil die hier in Betracht kommenden Straftatbestände (§§ 320 Abs 1 Z 3 StGB; 7 KrMatG) eine Ausfuhr von Kriegsmaterial aus dem (bzw dessen Durchfuhr durch das) Inland zur Voraussetzung haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065890

Dokumentnummer

JJR_19930211_OGH0002_0130OS00016_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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