RS OGH 1993/2/16 5Ob150/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1993
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Norm

ABGB §835 D

Rechtssatz

Liegt ein Mehrheitsbeschluß, eine wichtige Veränderung durchzuführen, vor, so ist auch jeder einzelne Minderheitseigentümer zur Antragstellung hinsichtlich der Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013709

Dokumentnummer

JJR_19930216_OGH0002_0050OB00150_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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