Norm
MRG §18 Abs1 Z2Rechtssatz
Bedient sich der Vermieter zur Bauverwaltung und Bauüberwachung einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die möglicherweise auf Grund des für sie geltenden Kostendeckungprinzips mehr als fünf von Hundert der Bausumme, nämlich auch die Honorierung von Büroleistungen nach der GOA, mit ihrem Vertragspartner vereinbaren darf oder muß, so ist dies ohne Einfluß auf den Anspruch des Vermieters gegenüber seinen Vertragspartnern, den Mietern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070385Dokumentnummer
JJR_19930216_OGH0002_0050OB00145_9200000_002