RS OGH 1993/2/16 5Ob145/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1993
beobachten
merken

Norm

MRG §18 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bedient sich der Vermieter zur Bauverwaltung und Bauüberwachung einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die möglicherweise auf Grund des für sie geltenden Kostendeckungprinzips mehr als fünf von Hundert der Bausumme, nämlich auch die Honorierung von Büroleistungen nach der GOA, mit ihrem Vertragspartner vereinbaren darf oder muß, so ist dies ohne Einfluß auf den Anspruch des Vermieters gegenüber seinen Vertragspartnern, den Mietern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070385

Dokumentnummer

JJR_19930216_OGH0002_0050OB00145_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten