RS OGH 1993/2/17 13Os18/93 (13Os25/93), 13Os37/93

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Norm

StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2
StPO §193 Abs4

Rechtssatz

Eine Verletzung des § 180 Abs 1 StPO (Beschuldigter wurde bei seiner ersten Vernehmung zu den Haftgründen nicht befragt) ist unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer und der Rechtfertigung einer Verlängerung gemäß § 193 Abs 4 StPO zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097661

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0130OS00018_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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