Norm
StGB §164 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach § 164 Abs 1 Z 1 StGB ist als Hehler nur strafbar, wer den Vortäter beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute tätig unterstützt; die Begehungsform des erwähnten Tatbestandes besteht nämlich in einem bestimmten Tun, in einer Tätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095379Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00145_9200000_001