RS OGH 1993/2/17 13Os145/92 (13Os146/92)

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Norm

StGB §164 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach § 164 Abs 1 Z 1 StGB ist als Hehler nur strafbar, wer den Vortäter beim Verheimlichen oder Verhandeln der Beute tätig unterstützt; die Begehungsform des erwähnten Tatbestandes besteht nämlich in einem bestimmten Tun, in einer Tätigkeit.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 145/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 145/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095379

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0130OS00145_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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