Rechtssatz
In Fällen, in denen schon bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrag vorgesehen wird, dass die versicherte Sache (auch) von Dritten (den berechtigten Mitgliedern eines Vereins) benützt wird, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, was bei bestimmungsmäßigem Gebrauch regelmäßig nicht der Fall sein wird, ist der Einschluss des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081324Im RIS seit
17.02.1993Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023