RS OGH 2023/9/27 7Ob1/93; 7Ob99/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
beobachten
merken

Rechtssatz

In Fällen, in denen schon bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrag vorgesehen wird, dass die versicherte Sache (auch) von Dritten (den berechtigten Mitgliedern eines Vereins) benützt wird, ohne dass damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, was bei bestimmungsmäßigem Gebrauch regelmäßig nicht der Fall sein wird, ist der Einschluss des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0081324">7 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 1/93
    Veröff: SZ 66/19 = EvBl 1993/163 S 660 = VersRdSch 1993,200 = VersR 1993,1301 = ZVR 1994/31 S 87
  • RS0081324">7 Ob 99/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 99/23v
    vgl; Beisatz: Hier: Überwälzung der Versicherungsprämien in der Gebäudeversicherung auf den Mieter im Rahmen der Betriebskosten. (T1)
    Beisatz: Auch der Oberste Gerichtshof geht – aufgrund der dargestellten beachtenswerten Argumente der deutschen Rechtsprechung und der Lehre – nunmehr davon aus, dass die Auslegung des Sachversicherungsvertrags eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkludenten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081324

Im RIS seit

17.02.1993

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten