RS OGH 1993/2/17 7Ob1/93

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Norm

VersVG §67
VersVG §80

Rechtssatz

In Fällen, in denen schon bei Abschluß des Kaskoversicherungsvertrag vorgesehen wird, daß die versicherte Sache (auch) von Dritten (den berechtigten Mitgliedern eines Vereins) benützt wird, ohne daß damit eine Risikoerhöhung verbunden ist, was bei bestimmungsmäßigem Gebrauch regelmäßig nicht der Fall sein wird, ist der Einschluß des Sachersatzinteresses dieser Dritten in die Kaskoversicherung des Eigentümers anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 7 Ob 1/93
    Veröff: SZ 66/19 = EvBl 1993/163 S 660 = VersRdSch 1993,200 = VersR 1993,1301 = ZVR 1994/31 S 87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081324

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0070OB00001_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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