RS OGH 1993/2/17 13Os130/92 (13Os131/92), 12Os16/04, 13Os142/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §50 ff
StGB §51 Abs2

Rechtssatz

Die §§ 50 ff StGB lassen dem Richter bei der Erteilung von Weisungen im Interesse der Fallgerechtigkeit einen sehr breiten Spielraum, der zunächst in zweifacher Weise begrenzt ist. Sie müssen einerseits geeignet erscheinen, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten und sie dürfen andererseits keinen unzumutbaren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte oder Lebensführung darstellen. Dabei sind Arbeitsweisungen nicht schlechthin unzulässig (vgl § 51 Abs 2 StGB).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 130/92
    Veröff: RZ 1994/37 S 111
  • 12 Os 16/04
    Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 16/04
    Vgl aber; Beisatz: Die Weisung zur Erledigung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des § 51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des § 90d StPO vorbehalten ist. (T1)
  • 13 Os 142/10x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
    Auch; Beisatz: Aus der von § 51 Abs 1 erster Satz StGB verlangten Eignung, „den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“, folgt, dass nur solche Gebote und Verbote als Weisungen in Betracht kommen, die ? über die bloße Androhung einer Strafe hinaus ? einen zusätzlichen Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten schaffen, die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Sanktion also verstärken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092187

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten