Norm
AFB 1973 Art5 Pkt2aRechtssatz
Nach dem strengen Text dieser Bestimmung kommt es darauf an, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbraucht; maßgebend ist der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer kann einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet hat (so schon 7 Ob 7/84).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwendungsklausel, WiederherstellungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081820Im RIS seit
17.02.1993Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025