RS OGH 1993/2/17 13Os130/92 (13Os131/92), Bsw37452/02, Bsw31950/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
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Norm

MRK Art4
StGB §51

Rechtssatz

Die Definition der Zwangsarbeit und Pflichtarbeit nach dem Art 2 Z 2 des Übereinkommens über Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit, BGBl 1961/86, dient als Ausgangspunkt für die Interpretation des Art 4 MRK (EUGRZ 1985/481). Danach ist Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit nur eine solche, welche unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird. Eine Arbeitsweisung, die bei bedingter Strafnachsicht, befolgt sie der Rechtsbrecher während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht, mit der Sanktion des Widerrufes dieser bedingten Strafnachsicht erteilt wurde, fällt jedoch nicht unter das Verbot einer Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/92
    Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 130/92
    Veröff: RZ 1994/37 S 111
  • Bsw 37452/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.07.2011 Bsw 37452/02
    nur: Die Definition der Zwangsarbeit und Pflichtarbeit nach dem Art 2 Z 2 des Übereinkommens über Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit dient als Ausgangspunkt für die Interpretation des Art 4 MRK. (T1)
    Veröff: NL 2011,215
  • Bsw 31950/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2011 Bsw 31950/06
    nur: Die Definition der Zwangsarbeit und Pflichtarbeit nach dem Art 2 Z 2 des Übereinkommens über Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit, BGBl 1961/86, dient als Ausgangspunkt für die Interpretation des Art 4 MRK (EUGRZ 1985/481). Danach ist Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit nur eine solche, welche unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird. (T2)
    Veröff: NL 2011,303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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