Norm
StGB §56Rechtssatz
Gesetz wird verletzt in der Bestimmung des § 56 StGB und überdies in dem aus dem XX.Hauptstück der StPO abzuleitenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft, wenn nach rechtskräftiger Beschlussfassung im Sinne endgültiger Strafnachsicht ein Beschluss gemäß § 494 a Abs 7 StPO ergeht.Gesetz wird verletzt in der Bestimmung des Paragraph 56, StGB und überdies in dem aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO abzuleitenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft, wenn nach rechtskräftiger Beschlussfassung im Sinne endgültiger Strafnachsicht ein Beschluss gemäß Paragraph 494, a Absatz 7, StPO ergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091752Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00015_9300000_001