Norm
JGG 1988 §19 ffRechtssatz
Ist eine Maßnahme als Auflage (§§ 19 ff JGG 1988) zulässig, so gilt dies unter den Voraussetzungen der §§ 50, 51 StGB auch für eine Weisung gleichen Inhaltes, soferne damit die Resozialisierung des Rechtsbrechers gefördert werden kann (Leukauf-Steininger, Kommentar 3. Auflage § 51 RN 19). Einer vorhergehenden Zustimmung des Verurteilten dazu bedarf es daher nicht (anderer Meinung Kunst in Wiener Kommentar, RN 11 und 26 zu § 51).Ist eine Maßnahme als Auflage (Paragraphen 19, ff JGG 1988) zulässig, so gilt dies unter den Voraussetzungen der Paragraphen 50, 51, StGB auch für eine Weisung gleichen Inhaltes, soferne damit die Resozialisierung des Rechtsbrechers gefördert werden kann (Leukauf-Steininger, Kommentar 3. Auflage Paragraph 51, RN 19). Einer vorhergehenden Zustimmung des Verurteilten dazu bedarf es daher nicht (anderer Meinung Kunst in Wiener Kommentar, RN 11 und 26 zu Paragraph 51,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086999Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00130_9200000_004